24. September 2018
Im Juni 2018 entschied der EuGH, dass Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher sind. Im Anschluss daran hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) zunächst in einer Entschließung und erst kürzlich in einem neuen Beschluss vom 05. September 2018 zu den Konsequenzen dieses EuGH-Urteils für die Betreiber einer Facebook Fanpage Stellung genommen.
Bereits in der Entschließung im Juni hatte die DSK unter Bezugnahme auf die Erwägungen des EuGH darauf hingewiesen, dass Betreiber von Facebook-Fanpages in Zukunft eine sog. Joint Controller-Vereinbarung mit Facebook schließen müssen, um den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerecht zu werden. Zudem sollen Besucher transparent und in verständlicher Form über die Datenverarbeitung der Betreiber der Fanpage und Facebook informiert werden. In dem nun veröffentlichten DSK-Beschluss kündigt die DSK an, auf europäischer Ebene abgestimmt gegen Facebook vorgehen zu wollen. Darüber hinaus betont die DSK erneut, dass auch Fanpage-Betreiber sich ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung stellen müssten und der Betrieb einer Fanpage ohne entsprechende Joint Controller-Vereinbarung rechtswidrig sei. Ihrem Beschluss hat die DSK acht Fragen beigefügt, wobei sie sowohl Facebook als auch die Fanpage-Betreiber in der Pflicht sieht, diese beantworten zu können.
Facebook hat mittlerweile reagiert und bietet eine solche Joint Controller-Vereinbarung für alle Nutzer an, die Zugang zu den sogenannten Seiten-Insights haben (abrufbar hier). Facebook Insights ist das hauseigene Analysetool für geschäftlich betriebene Facebook-Seiten, mit dessen Hilfe Betreiber Informationen über den Aufruf ihrer Seite, „Gefällt mir“-Angaben, Reaktionen auf ihre Seite sowie über die Reichweite der Seite erfassen können.
Die neue Joint Controller-Vereinbarung
Konsequenzen:
Die rein formalen Anforderungen der DSGVO sind mit der Zurverfügungstellung der Joint Controller-Vereinbarung erfüllt. Dennoch ergeben sich weitere Fragestellungen, die bis jetzt nicht vollständig geklärt sind:
Das datenschutzrechtliche Risiko wird durch die neue Vereinbarung reduziert. Fanpage-Betreiber sollten sich dennoch mit den von der DSK in ihrem Beschluss vom 5. September 2018 aufgeworfenen Fragen auseinandersetzen und diese zumindest im Ansatz beantworten können.
von mehreren Autoren
von Dr. Jakob Horn, LL.M. (Harvard) und Alexander Schmalenberger, LL.B.
von Dr. Christian Frank, Licencié en droit (Paris II / Panthéon-Assas) und Dr. Julia Freifrau von Imhoff