13. August 2019

Neuerungen für Plattformen: BaFin-Aufsicht für Finanzanlagenvermittler

Am 24.07.2019 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Pläne zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsausicht (BaFin) veröffentlicht. In seinem Eckpunktepapier legt das Ministerium die wesentlichen Rahmenbedingungen dar, die künftig für Finanzanlagenvermittler gelten sollen.

Im Kern sieht das BMF folgendes Vorgehen vor:

1. Überführung der für Finanzanlagenvermittler geltenden Regelungen in das WpHG

Die bislang in der Gewerbeordnung geltenden Regelungen für Finanzanlagenvermittler sollen künftig im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bzw. in konkretisierenden Verordnungen geregelt werden. Der Schritt ist insofern konsequent, als mit der kürzlich beschlossenen Reform der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) die für Finanzanlagenvermittler geltenden Vorgaben noch weiter an die für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden angeglichen werden. Eingeführt werden sollen im WpHG daher zwei Erlaubnistatbestände für „Finanzanlagenvermittler“ und „Honorar-Finanzanlagenberater“. Die Erlaubnisvoraussetzungen (Sachkundenachweis, Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse und einer Berufshaftpflichtversicherung) sollen unverändert beibehalten werden.

Die bislang in der FinVermV enthaltenen Regelungen würden ebenfalls in das WpHG bzw. in Ausführungsverordnungen überführt.

2. Neue Kategorien: „Finanzanlagendienstleister“, „Vertriebsgesellschaften“ und „vertraglich gebundene Vermittler“

Mit der Überführung der Erlaubnistatbestände und Organisations- und Verhaltenspflichten in das WpHG sollen künftig folgende Gruppen von Finanzanlagenvermittlern und Finanzanlagenberatern unterschieden werden:

Die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater (künftig unter dem Oberbegriff „Finanzanlagendienstleister“) sollen in drei Gruppen eingeteilt werden.

  • Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis,
  • Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und
  • Vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis.

Neben den Finanzanlagendienstleistern mit eigener Erlaubnis, entsteht die neue Gruppe der sog. „Vertriebsgesellschaften“ mit erweiterten, im Erlaubnisverfahren zu überprüfenden Organisationspflichten und erstmalig auch die Gruppe der vertraglich gebundenen Vermittler ohne eigene Erlaubnis, welche - analog der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 20 Abs. 10 KWG - ausschließlich für Rechnung und unter Haftung einer Vertriebsgesellschaft tätig werden. Durch die Einführung der vertraglich gebundenen Vermittler soll ein sog. „Level-Playing-Field“ mit Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 2 Abs. 10 KWG) geschaffen werden.

Voraussetzung für die gesetzliche Einführung der Vermittler ohne eigene Erlaubnis ist jedoch, dass der für ein Haftungsdach erforderliche Versicherungsschutz am Markt zu erhalten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Betroffenen alternativ weiter als selbstständige Einzelunternehmen agieren. Darüber hinaus soll nach Verabschiedung der Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen geprüft werden, ob für Schwarmfinanzierungen im Sinne des § 2a VermAnlG gegebenenfalls eine weitere Kategorie eingeführt wird oder Ausnahmebestimmungen erforderlich sind, welche die auf EU-Ebene an Crowdfunding-Plattformen gestellten organisatorischen und betrieblichen Anforderungen reflektieren.

3. Vorgesehener Zeitplan und Fortgeltung bisheriger Lizenzen

Das BMF sieht zur Umsetzung einen abgestuften Zeitplan vor. Die Zuständigkeit der BaFin soll prinzipiell ab dem 1.1.2021 beginnen.

Ab diesem Zeitpunkt sollen bereits bestehende Erlaubnisse in einem abgestuften Verfahren überprüft werden. Bereits erteilte Erlaubnisse sollen zwar grundsätzlich weiterhin gültig bleiben. Um ein „einheitliches Aufsichtsniveau“ sicherzustellen, soll aber „das Vorliegen der Nachweise aller zugelassenen Finanzanlagendienstleister durch die BaFin überprüft werden"  (S. 4 des Eckpunktepapiers). Im Überprüfungsverfahren soll durch die BaFin das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nochmals geprüft werden und der Behörde damit insbesondere auch eine Bestandsaufnahme sämtlicher Erlaubnisinhaber ermöglicht werden.

Vertriebsgesellschaften müssen diese Nachweise zur Durchführung des Nachweisverfahrens nach dem WpHG innerhalb von sechs Monaten nach Übernahme der Aufsicht einreichen, sonstige Finanzanlagendienstleister innerhalb von sechs Monaten nach entsprechender Aufforderung durch die BaFin. Auf bestehende Erlaubnisse hat das Überprüfungsverfahren zunächst keine Auswirkungen, sofern die Unterlagen innerhalb der Sechs-Monats-Frist eingereicht werden. Sofern die geforderten Nachweise nicht innerhalb der jeweiligen Sechs-Monats-Frist eingereicht werden, soll die bis dahin bestehende Erlaubnisfiktion enden. Eine Erlaubnisrückgabe gegenüber der BaFin soll dennoch jederzeit möglich sein.

Die Zuständigkeit für die standardisierte Prüfung der Einhaltung der bisher in §§ 12 bis 23 FinVermV geregelten Verhaltenspflichten (u. a. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten sowie die Anzeige- und Aufzeichnungspflicht) soll zum 1.1.2021 ebenfalls auf die BaFin übergehen, wobei die diesbezüglichen Kosten die einer Prüfung durch externe Dritte im Regelfall nicht überschreiten sollen.

Ersetzt wird damit die bislang geltende Prüfung durch einen Abschlussprüfer. Die Prüfzyklen sollen risikoabhängig bestimmt werden. Für Vertriebsgesellschaften soll eine jährliche Prüfpflicht bestehen. Der Prüfrhythmus für Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis soll risikobasiert bestimmt werden. Das jeweilige Risiko wird nach Vorstellung des BMF auf Basis der Auswertung eines Fragebogens der Finanzanlagendienstleister beruhen, der u.a. Angaben zu Art und Zahl der vermittelten Finanzanlagen und Größe des Unternehmens enthalten soll. Insbesondere auch berücksichtigt werden sollen aber auch die Anzahl der Beschwerden über den Finanzanlagendienstleister.

Die Industrie- und Handelskammern sollen weiterhin für die Durchführung der Sachkundeprüfung zuständig bleiben. In der Folge müssen Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f oder § 34h GewO, die ihre Sachkunde bereits durch eine IHK-Sachkundeprüfung nach §§ 1 ff. FinVermV, durch Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation nach § 4 FinVermV oder auf Grund der Bestandsschutzregelung des § 157 Abs. 3 Satz 4 GewO nachgewiesen haben, ihre Sachkunde im Rahmen des WpHG-Erlaubnisverfahrens nicht erneut nachweisen.

Der Aufsichtsprozess soll weitgehend digital erfolgen. Dazu sollen die rechtlichen Vorgaben die BaFin ermächtigen, die Finanzanlagendienstleister auf elektronische Kommunikationssysteme und darin enthaltene Formulare zu verweisen. Zudem soll auch der Übergang der Registerdaten gem. § 11a GewO in automatisierter elektronischer Form erfolgen.

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Bank- & Finanzrecht

FIDA Regulation: A Glimpse into the Open Finance World

26. September 2023
In-depth analysis

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details
Bank- & Finanzrecht

Digital Operational Resilience Act - DORA

27. März 2023
In-depth analysis

von Dr. Verena Ritter-Döring und Charlotte Dreisigacker-Sartor

Klicken Sie hier für Details
Bank- & Finanzrecht

Regulation of NFTs in the EU

With different jurisdictions taking different paths in terms of regulatory classification of NFTs, the question can be raised: where the EU is currently standing, and more importantly, where it is heading when it comes to this topic?

24. Oktober 2022
In-depth analysis

von Miroslav Đurić, LL.M.

Klicken Sie hier für Details