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Dr. Martin Rothermel

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19. September 2018

Nacherfüllung / Unverhältnismäßigkeit / Schadensersatz

Schnittstellen im neuen Kaufrecht nach §439 Abs. 3 und 4 BGB

Mit der Reform des Bauvertragsrechts ist zum 1. 1. 2018 eine weitgehende Änderung auch der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung im Rahmen der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 3 BGB) erfolgt. Die danach verschuldensunabhängig von jedem Verkäufer gegenüber jedem Käufer (also auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs) zu übernehmenden Ein- und Ausbaukosten erweitern einerseits die Haftung des Verkäufers, ohne dass sich dieser auf das Verschuldenskorrektiv berufen darf. Andererseits gilt dies nur im Rahmen des „neuen“ Verweigerungsrechts der absoluten Verhältnismäßigkeit, deren Höhe und Berechnung nicht festgelegt ist und bei deren Überschreitung die Konsequenz im Hinblick auf die dann als Schadensersatz zu erstattenden Kosten fraglich ist. Dieser Beitrag soll genau diese Schnittstellen zwischen verschuldensunabhängiger Nacherfüllung und verschuldensabhängigem Schadensersatz vor und nach der Gesetzesänderung im Kauf- und auch Werkvertragsrecht ausleuchten.

Der Beitrag setzt dabei auf 11 relevanten Entscheidungen zu Nacherfüllung und Schadensersatzrecht seit 1972 auf und erklärt viele Begrifflichkeiten und Zusammenhänge. Ausgehend vom „Nichtumgehungsgrundsatz“ des BGH, wonach der Verkäufer nicht über den Schadensersatz unverhältnismäßige Nacherfüllungskosten übernehmen soll, ergibt sich nun das Problem, dass das neue Verweigerungsrecht aufgrund der höheren zu übernehmenden Kosten in mehr Fällen greift als vorher, was den Schadensersatz reduzieren könnte. Zudem ist fraglich, wie die Verhältnismäßigkeit zu berechnen ist und ob nur die Nachbesserung/Nachlieferung verweigert werden kann oder nur die Übernahme des Aufwendungen für Ein- und Ausbau oder gar beides. Das wird untersucht und es werden Lösungen angeboten.

Den vollständigen Beitrag finden sie hier: Nacherfüllung / Unverhältnismäßigkeit / Schadensersatz – Schnittstellen im neuen Kaufrecht nach §439 Abs. 3 und 4 BGB

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