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Dr. Daniel Kunz, LL.M.

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7. April 2020

Insolvenzantragspflicht in Zeiten von Corona

Was ist zu beachten?

Die Pandemie trifft die Wirtschaft mit voller Wucht und ein Ende ist weiterhin nicht absehbar. Um eine ungeordnete Insolvenzwelle zu vermeiden, hat der Gesetzgeber schnell reagiert und mit dem am 27. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30. September 2020 suspendiert. Per Verordnung kann die Suspendierung bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll der Regelfall sein. Sie ist jedoch nicht ohne Ausnahmen. Wenn (i) die Insolvenzreife nicht auf der Ausbreitung der Pandemie beruht oder wenn (ii) keine Aussicht darauf besteht, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, besteht weiterhin eine Insolvenzantragspflicht.

Geschäftsführer und Vorstände müssen also weiterhin wachsam sein, ansonsten droht ihnen die persönliche Haftung. Denn nach dem CoVInsAG sind nur solche Zahlungen von der Erstattungspflicht für verbotene Zahlung ausgenommen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang während der Suspendierung der Insolvenzantragspflicht erfolgten. Besteht hingegen eine Insolvenzantragspflicht, weil einer der beiden vorgenannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist, schützen die Haftungserleichterungen nach dem CO-VInsAG Geschäftsführer und Vorstände nicht.

Die besondere Herausforderung für Geschäftsführer und Vorstände von angeschlagenen Unternehmen liegt darin, die beiden neu geschaffenen Ausnahmetatbestände verlässlich zu beurteilen.

Folgende Empfehlungen helfen dabei:

  • Geschäftsführer und Vorstände sollten prüfen, ob ihre Gesellschaft am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig war. Das COVInsAG sieht für diesen Fall nämlich die Vermutung vor, dass die Insolvenzreife auf der Corona-Pandemie beruht und die Aussicht auf Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit besteht.
  • Da die Vermutung widerleglich ist, sollten Geschäftsführer darüber hinausgehend dokumentieren, dass die Krise Folge der Corona-Pandemie ist.
  • Zudem sollten Geschäftsführer und Vorstände angeschlagener Unternehmen unverzüglich ein Sanierungs- und Finanzierungskonzept erarbeiten, aus dem sich plausibel ableiten lässt, dass die Zahlungsfähigkeit spätestens zum 30. September 2020 wiederhergestellt und eine etwaige rechtliche Überschuldung beseitigt sein wird. Das Konzept ist fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob die dem Konzept zugrundeliegenden Annahmen zutreffen.

Um sich im Falle einer späteren Insolvenz gegen eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter zu wappnen, sollten Geschäftsführer und Vorstände viel Wert auf eine ordnungsgemäße Dokumentation der Gründe der Krise sowie der Sanierungsbemühungen legen.

Die Gründe der Krise lassen sich belegen durch:

  • Behördliche Anordnungen, den Betrieb zu schließen oder einzuschränken
  • Stornierungsschreiben von Kunden
  • Anfragen von Kunden, die um Ratenzahlung oder Stundung bitten
  • Schreiben von Lieferanten, die wegen Corona nicht liefern können
  • Liquiditätsplanung vor und nach Corona

Die Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit zum 30. September 2020 lässt sich dokumentieren durch:

  • Ertrags- und Liquiditätsplanung für das laufende und das kommende Geschäftsjahr
  • Die Sondereffekte durch Corona sind zu bewerten und fortlaufend anzupassen. Welche Kosten können eingespart werden? Welche Finanzhilfen bekommt das Unternehmen? Wie hoch ist ein etwaiger Finanzierungsbedarf?

Ist zweifelsfrei erkennbar, dass auch die Vielzahl staatlicher Corona-Hilfen die Zahlungsunfähigkeit zum 30. September 2020 nicht abwenden kann, ist Insolvenzantrag zu stellen. Das muss aber nicht das Ende des Unternehmens bedeuten. Der rechtzeitige Gang ins Insolvenz-, Eigenverwaltungs- oder Schutz-schirmverfahren bietet eine Vielzahl von Vorteilen, die für eine nachhaltige Sanierung ausschlaggebend sein können, u.a.:

  • Drei Monate staatliche Finanzierung der Löhne und Gehälter, wenn das Unternehmen fortgeführt wird (Insolvenzgeld)
  • Beendigung von nachteilhaften Verträgen
  • Bereinigung der Passivseite der Bilanz

 

Gerne unterstützt unser Restrukturierungs- und Insolvenzteam Sie dabei, Insolvenzantragspflichten verlässlich zu prüfen und sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Sanierungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

 

Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen

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