9. Januar 2020

Neue Haftungsgefahr bei der Beauftragung von Subunternehmen

Seit November 2019 haften Hauptunternehmen aus der Kurier-, Express- und Paketbranche für unzuverlässige Subunternehmer.

Mit einem neuen Jahr beginnen nicht nur die privaten Herausforderungen im Zusammenhang mit gutgemeinten und schwer umzusetzenden Vorsätzen. Regelmäßig treten zu Beginn eines Jahreswechsels auch neue gesetzliche Regelungen in Kraft, deren Nichtbeachtung weitaus schwerwiegendere Folgen haben kann, als die – trotz aller guten Vorsätze – verschlungene Pizza. Doch bevor wir uns in unserem nächsten Newsletter auf die jüngsten und wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrecht beziehen, wollen wir zu Beginn des Jahres auf eine Gesetzesänderung aufmerksam machen, die bereits im vergangenen Jahr in Kraft trat.

Es gilt seit dem 23. November 2019: das Paketboten-Schutz-Gesetz. Durch Änderungen des vierten und siebten Sozialgesetzbuchs (nachfolgend: SGB IV, SGB VII) zugunsten der Arbeitnehmer aus der Kurier-, Express- und Paketbranche (nachfolgend: KEP-Branche), beabsichtigte die Bundesregierung einen besseren Arbeitnehmerschutz. Durch eine neu eingeführte Nachunternehmerhaftung sollen Schwarzgeldzahlungen sowie Sozialleistungs- und Sozialversicherungsbetrüge zulasten von Paketzustellern verhindert werden.

Aus dem neuen Gesetz ergibt sich sowohl eine Nachunternehmerhaftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, als auch für den obligatorischen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die sich auf diese Beiträge beziehende und seit November 2019 wirksame Generalunternehmerhaftung (=Nachunternehmerhaftung) hat zur Folge: Der Hauptauftragnehmer, der den Zustellungsauftrag an einen Nachunternehmer subbeauftragt, haftet für abzuführende Sozialversicherungsbeiträge. Sollte sich (beispielsweise während einer Betriebsprüfung) beim Subunternehmer herausstellen, dass dieser keine Sozialversicherungsbeiträge für seine angestellten Paketzusteller abführte und können die Beitragszahlungen bei dem Subunternehmer nicht eingetrieben werden, ist es der Hauptunternehmer der die offenen Beiträge für die Angestellten des Subunternehmers leisten muss. Die Haftung des Hauptunternehmers ist wie die eines selbstschuldnerischen Bürgen ausgestaltet.

Adressaten der neuen Regelungen sind Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig werden. Die Regelungen für die KEP-Branche werden als Absatz 3g) in den bestehenden § 28e SGB IV integriert. Die neue Regelung verweist zum Teil auf die Regelungen der bereits existierenden Nachunternehmerhaftung für das Baugewerbe. Die Haftung für eine Nichtentrichtung von Unfallversicherungsbeiträgen ist in § 150 Abs. 3 SGB VII geregelt. Es besteht grundsätzlich keine Kettenhaftung. Eine solche erfolgt gemäß § 28e Abs. 3e) SGB IV nur dann, wenn eine weitere Subbeauftragung allein zur Vermeidung der Nachunternehmerhaftung erfolgt.


Schutzmöglichkeit der KEP-Branche

Es gibt in der KEP-Branche zwei Möglichkeiten, wie sich der Hauptunternehmer vor einer Nachunternehmerhaftung schützen kann:

  1. Er kann sich nach § 28e Abs. 3f) SGB IV und § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gegenüber den zuständigen Einzugsstellen schützen. In den durch die Krankenkassen den Subunternehmern ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen wird bestätigt, dass der Subunternehmer seiner Sozialversicherungspflicht nachgekommen ist. Für eine vollständige, exkulpierende (entschuldigende) Wirkung ist es erforderlich, dass in der Bescheinigung die Anzahl der gemeldeten Beschäftigten angegeben und so eine Plausibilitätsprüfung möglich ist. Es muss realistisch sein, dass der Subunternehmer durch die in der Bescheinigung angegebenen Arbeitnehmerzahl den Auftrag des Hauptunternehmers erfüllen kann. Bei der Nachunternehmerhaftung gegenüber dem Unfallversicherungsträger ist in der Unbedenklichkeitsbescheinigung die Lohnsumme anzugeben, § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII. Wenn der Hauptunternehmer eine Haftung vollständig vermeiden will, muss er sich von seinem Nachunternehmer zwei Unbedenklichkeitsbescheinigungen (von der Krankenkasse und von dem Unfallversicherungsträger) vorlegen lassen.
  2. Weiterhin kann sich der Hauptunternehmer vor einer drohenden Nachverbeitragungspflicht schützen, indem er nur Subunternehmer beauftragt, die Inhaber einer Präqualifikation sind. Um sich zu präqualifizieren, müssen die Subunternehmer Nachweise erbringen, die von den Industrie- und Handelskammern für Vergabezwecke nach § 48 Abs. 8 Satz 2 Vergabeverordnung und § 35 Abs. 6 Satz 2 Unterschwellenvergabeverordnung aufgestellt wurden.


Praxistipp

Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe sollten zur Vermeidung etwaiger Nachunternehmerhaftungen nur zuverlässige Subunternehmer unterbeauftragen und sich die Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen lassen. Bestenfalls sollte der Hauptunternehmer weiterhin prüfen, ob der Subunternehmer primär Angestellte mit der Paketzustellung beauftragt. So kann der Hauptunternehmer die Gefahr einer Nachunternehmerhaftung für Nachverbeitragungen aufgrund von Scheinselbstständigkeiten möglichst minimieren. Bei der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen ist zu beachten, dass die Paketzusteller bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sein können und daher mehrere Bescheinigungen vorzulegen sind.

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