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24. März 2020

Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivilrecht

Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie (Art. 240 EGBGB)

Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) führt in Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens. Die von den Behörden erlassenen Maßnahmen zur Eindämmung des Virus (Schließung einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften) werden für die Betroffenen erhebliche Einkommensverluste bedeuten. Beinahe jeder, der am Wirtschaftsleben beteiligt ist, wurde bereits durch die von der Politik ergriffenen Maßnahmen getroffen und ist ohne ausreichende Rücklagen bis zur Aufhebung der Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, laufende Verbindlichkeiten zu begleichen.

Die Bundesregierung hat daher am 25. März 2020 im Bundestag mit Artikel 240 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ein „Moratorium“ für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche für einen Übergangszeitraum beschlossen, welches grundlegende Änderungen im Vertragsrecht nach sich zieht. Die sodann auch am 27. März 2020 im Bundesrat gebilligten vertragsrechtlichen Änderungen möchten wir im Folgenden kurz vorstellen:

Allgemeines Leistungsverweigerungsrecht

Bei Verträgen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, steht dem Schuldner grundsätzlich ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30. Juni 2020 zu, sofern dieser seine vertraglichen Pflichten pandemiebedingt nicht mehr erfüllen kann, ohne seinen Lebensunterhalt oder die wirtschaftlichen Grundlagen seines Betriebes zu gefährden (Art. 240 § 1 Abs. 1 EGBGB). Dieses Leistungsverweigerungsrecht ist jedoch nur Verbrauchern und Kleinstgewerbetreibenden, d.h. kleinen Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse eingeräumt. Es steht dem Schuldner hingegen nicht zu, sofern die Leistungsverweigerung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Gläubiger, d.h. den Vertragspartner unzumutbar ist (Art. 240 § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Welche Fälle allerdings hierunter fallen, ist unklar und könnte zu einem erheblichen Konfliktpotential führen. In diesem Fall steht dem Schuldner dann jedoch das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Das allgemeine Leistungsverweigerungsrecht gilt zudem nicht für Miet-, Pacht- und Darlehensverträge sowie im Zusammenhang mit Arbeits-, Pauschalreise- und Beförderungsverträgen (per Flugzeug oder Eisenbahn). 

Das allgemeine Leistungsverweigerungsrecht muss einredeweise geltend gemacht werden, d.h. der Schuldner, der pandemiebedingt nicht leisten kann, muss sich ausdrücklich hierauf berufen und grundsätzlich auch belegen, dass er gerade wegen der Corona-Pandemie nicht leisten kann. Vor diesem Hintergrund sollten – auch wenn dies offenkundig erscheinen mag – die pandemiebedingten Folgen auf das eigene Unternehmen bzw. das persönliche Einkommen so gut es geht dokumentiert werden.

Offen und im Gesetzestext nicht abgebildet ist die Frage, ob der Vertragspartner bei gegenseitigen Verträgen zur Gegenleistung verpflichtet bleibt, sofern sich der Schuldner auf das allgemeine Leistungsverweigerungsrecht aus Art. 240 § 1 Abs. 1 EGBGB beruft. Denkbar wäre, dass der Vertragspartner in einem solchen Fall seinerseits nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhebt. Hiernach kann derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er zur Vorleistung verpflichtet ist. Eine solche Vorleistungspflicht sieht das Gesetz bspw. im Werkvertragsrecht für den Werkunternehmer vor (§ 641 BGB). In Betracht kommt auch, dass die Leistung des Schuldners pandemiebedingt nach § 275 BGB unmöglich wird. Dann entfällt gem. § 326 Abs. 1 BGB aber auch die Pflicht zur Gegenleistung.

Einen Verweis auf die Regelung des § 320 BGB bzw. § 346 Abs. 1 BGB enthält das Gesetz nicht. Die Aufrechterhaltung der Pflicht zur Gegenleistung dürfte aber in jedem Fall unbillig sein.

Kündigungsausschluss hinsichtlich laufender Mietverträge

Mietzahlungsverpflichtung sowohl für Wohn- als auch für Gewerbeflächen laufen weiter. Dies gilt selbst dann, wenn bspw. aufgrund der behördlich angeordneten Maßnahmen ein Ladengeschäft nicht geöffnet haben darf. Grundsätzlich gilt nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, dass der Vermieter dem Mieter außerordentlich kündigen kann, wenn dieser seiner Verpflichtung zur Zahlung der Miete für zwei aufeinander folgende Termine zu einem nicht unerheblichen Teil nicht nachkommt.

Dieses Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen ist nun erheblich eingeschränkt. Bezüglich Mietschulden, die für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 bestehen, dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern der Zahlungsrückstand pandemiebedingt ist (Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB). Hierbei obliegt es dem Mieter, den Zusammenhang zwischen der Covid-19-Pandemie und der Nichtleistung der Miete im Streitfall glaubhaft zu machen, was heißt, dass er Tatsachen darlegen muss, aus denen sich zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass seine Nichtleistung auf der Corona-Pandemie beruht. Diese Regelung gilt für alle Mieter, unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher oder Kleinstgewerbetreibende handelt.

Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete bleibt gleichwohl bestehen. Ein Leistungsverweigerungsrecht ist hiermit nicht verbunden. Auch darf der Vermieter aufgrund sonstiger Kündigungsrechte dem Mieter weiterhin kündigen.

Der Kündigungsausschluss nach Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB wegen pandemiebedingter Mietrückstände gilt bis zum 30. Juni 2022. Dies bedeutet, dass die in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 nicht geleisteten Mietzahlungen bis zum 30. Juni 2022 ausgeglichen sein müssen. Nach diesem Tag kann der Vermieter auch wegen pandemiebedingter Zahlungsrückstände kündigen, sofern die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen.

Der Kündigungsausschluss nach Absatz 1 ist gemäß Art. 240 § 2 Abs. 3 EGBGB auch entsprechend auf Pachtverträge anzuwenden.

Stundungsrecht bei Darlehensverträgen

Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge (vgl. § 491 BGB), die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt eine gesetzliche Stundungsregelung, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Flankiert wird dies mit einer befristeten Kündigungsschutzregelung und einer Regelung der Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist.

Für solche Verbraucherdarlehensverträge, gilt also, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten kraft Gesetztes gestundet werden. Dies gilt sofern der Darlehensnehmer krisenbedingte Einnahmeausfälle zu verzeichnen hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist, wobei er dies darzulegen und ggf. zu beweisen hat.

Zusätzlich ist die Kündigung des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzug und Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Ergänzend soll der Darlehensgeber mit dem Darlehensnehmer über eine Vertragsanpassung verhandeln. Für Fälle, in denen keine Einigung über eine Vertragsänderung erreicht wird, wird im Anschluss an die gesetzliche Stundung von drei Monaten der Vertrag wie ursprünglich vereinbart fortgesetzt werden, was bedeutet, dass sich die Vertragslaufzeit insgesamt um drei Monate verlängert.

Allerdings kann auch hier der Darlehensgeber wiederum einwenden, dass Stundung und Kündigungsausschluss, sowie Vertragsverlängerung für ihn – auch unter den pandemiebedingt geänderten allgemeinen Lebensumständen – unzumutbar sind.

Zeitplan der Bundesregierung

Sofern sich herausstellt, dass der Zeitraum von April bis Juni 2020 nicht ausreichend ist, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzufedern, ist die Möglichkeit eingeräumt, (i) die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts bis längstens zum 30 September 2020 zu verlängern, (ii) die Kündigungsbeschränkung auf Zahlungsrückstände zu erstrecken, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis längstens zum 30. September 2020 entstanden sind, (iii) den Stundungszeitraum bis zum 30. September 2020 zu verlängern und die Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu zwölf Monate zu erstrecken.

Um die Regelungen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen innerhalb weniger Tage. Die beschriebenen Änderungen sollen bereits zum 1. April 2020 in Kraft treten.

Konsequenzen der Änderungen - Was nun?

Da das Gesetz der Bundesregierung weitreichende Konsequenzen für Verbraucher und Unternehmen haben kann, möchten wir diese Information bereits jetzt zur Verfügung stellen, sofern darüber hinaus Handlungsbedarf bestehen sollte, wird hierzu selbstverständlich ein follow-up folgen.

Weiterführende Infos

Sollten Sie weitergehende Fragen zu den angesprochenen oder weiteren, mit der Corona-Pandemie in Verbindung stehenden rechtlichen Themen haben, steht Ihnen Ihr Ansprechpartner unserer Corona Task-Force jederzeit gern zur Verfügung.


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