Autor

Friederike Voht, LL.M. (UCL)

Senior Associate

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Friederike Voht, LL.M. (UCL)

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4. Oktober 2019

Fragen und Antworten zum Fachkräfteeinwanderungs-gesetz

In vielen Betrieben im MINT- und Gesundheitsbereich wird bereits händeringend nach Fachkräften gesucht. Die demografische Entwicklung wird den Fachkräftemangel in den nächsten Jahren noch verstärken. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll die Einwanderung von Fachkräften in den deutschen Arbeitsmarkt vereinfachen. Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz werden eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen geändert, insbesondere das Aufenthaltsgesetz und die Beschäftigungsverordnung.

Wann wird das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft treten?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.

Was wird sich für Arbeitgeber und ausländische Arbeitnehmer verbessern?

Durch das neue Gesetz werden ein paar Hürden auf dem Weg zur Erteilung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige beseitigt:

Für Arbeitgeber wird es insgesamt etwas leichter werden, Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, d.h. ausländische Arbeitnehmer, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben, einzustellen. Bisher war es erforderlich, dass der angestrebte Beruf als „Mangelberuf“ auf der sog. Positivliste stand. Dies verhinderte in der Vergangenheit vielfach die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften. Die Positivliste wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit halbjährlich auf Grundlage der erfassten Statistik über (gemeldete) offene Stellen erstellt. Dabei findet eine vergangenheitsbezogene Bewertung statt. Nur bei einem in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen positiv festgestelltem Bedarf wird ein Beruf in die Positivliste aufgenommen. Auf einen akuten Fachkräftemangel konnte daher bisher nicht zeitnah reagiert werden. Wurden offene Stellen in der Vergangenheit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit nicht gemeldet, konnten diese Stellen auch nicht in der Statistik beachtet werden und verfälschten den Fachkräftebedarf. Die Beschränkung auf Mangelberufe fällt ab dem 1. März 2020 endlich weg.

Für IT-Quereinsteiger wird es zusätzliche Erleichterungen geben, da in diesem Bereich eine besonders hohe Nachfrage an Fachkräften besteht. Ausländische Arbeitnehmer müssen hier nicht mehr notwendigerweise einen Hochschulabschluss oder einen Berufsabschluss mitbringen. Nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz reicht ausnahmsweise eine „ausgeprägte berufspraktische Erfahrung“. Der ausländische Arbeitnehmer muss hierfür eine mindestens dreijährige Berufserfahrung haben, durch die er eine nachgewiesene und einer Fachkraft vergleichbare Qualifikation erworben hat. Die dreijährige Berufserfahrung muss in den letzten sieben Jahren erlangt worden sein.

Was ändert sich im Bereich der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung?

Die Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung war und ist ein großes Hindernis auf dem Weg zum Aufenthaltstitel, da viele Länder keine duale Ausbildung kennen.

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird nun der Weg zur Anerkennung erleichtert. Der Ausländer muss sich nicht mehr mühsam durch den Dschungel der zuständigen Anerkennungsbehörde durchschlagen, sondern kann sich ab dem 1. Februar 2020 an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung wenden. Die Zentrale Servicestelle hat die Aufgabe, ausländische Staatsangehörige, die sich noch in ihrem Heimatland befinden, und die an einer Zuwanderung nach Deutschland interessiert sind, über die Voraussetzungen eines beruflichen Anerkennungsverfahrens im konkreten Fall zu beraten und durch das Anerkennungsverfahren zu begleiten (Lotsenfunktion).

Zu begrüßen ist auch die neu geschaffene Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung der erworbenen Berufsausbildung für ausländische Arbeitnehmer, deren ausländische Berufsausbildung nicht vollständig mit einer deutschen Berufsausbildung vergleichbar ist. Auch dies wird dazu beitragen, dass mehr Fachkräfte einen Aufenthaltstitel erhalten und nach vollständiger Anerkennung ihrer Berufsausbildung auch längerfristig in Deutschland bleiben.

Wird das Verfahren für Fachkräfte beschleunigt?

Bei einigen Auslandsvertretungen ist es ein echtes Problem, kurzfristige Termine zu erhalten. Wartezeiten betragen derzeit teilweise sechs Monate oder noch länger. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens wird es Bearbeitungsfristen geben, innerhalb derer über den Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums mit Arbeitserlaubnis entschieden werden muss. Demzufolge muss die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation innerhalb von zwei Monaten anstatt in der Regel bis zu drei Monaten entschieden werden und die Vorab-Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit muss innerhalb von einer statt zwei Wochen erfolgen. Die Auslandsvertretung hat dann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Zustimmung der Ausländerbehörde einen Termin zur Visumantragstellung zu vergeben. Die Bescheidung des Visumantrags soll dann in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags erfolgen.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren, das EUR 411 kosten wird, sollte es dem Arbeitgeber in Zukunft daher ermöglichen, auch bei einem kurzfristigen Bedarf Drittstaatsangehörige einstellen zu können.

Werden neue Pflichten an den Arbeitgeber gestellt?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht für den Arbeitgeber mehrere Pflichten vor. Wie bisher muss der Arbeitgeber prüfen, ob der ausländische Arbeitnehmer den richtigen Aufenthaltstitel besitzt. Solange er den Arbeitnehmer beschäftigt, muss der Arbeitgeber zudem eine Kopie des Aufenthaltstitels des Ausländers aufbewahren (in Papierform oder elektronisch). Neu ist, dass der Arbeitgeber bei einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis eine Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde senden muss.

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