11. April 2018

Deutschland: Erleichterungen für internationale konzerninterne Entsendungen

Seit August 2017 gibt es neue Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, die vorübergehend nach Deutschland entsendet werden: Die ICT-Karte und die Mobile-ICT-Karte.

ICT steht dabei für Intra Corporate Transferee.

Die neuen Aufenthaltstitel ergänzen die bereits bestehenden Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung in Deutschland.

International tätigen Unternehmen wird dadurch eine flexiblere Personalplanung ermöglicht, denn Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten können nun leichter in Deutschland eingesetzt werden.

I. Die ICT-Karte

Von den Regelungen zur ICT-Karte profitieren Führungskräfte, Spezialisten und Trainees. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass schon eine Vorbeschäftigungszeit im Nicht-EU-Ausland von mindestens 6 Monaten zurückgelegt wurde. Eine ICT-Karte kann dann für eine entsprechende Tätigkeit in einem Betrieb in Deutschland erteilt werden, der demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe angehört, wie der Betrieb im Nicht-EU-Ausland, in dem der Arbeitnehmer bisher tätig war.

Die Tätigkeit in Deutschland muss allerdings befristet sein, und zwar für mehr als 90 Tage und maximal drei Jahre bei Führungskräften und Spezialisten und für mehr als 90 Tage und maximal 1 Jahr bei Trainees. Die Regelungen privilegieren dabei nur solche Trainees, die schon über einen Hochschulabschluss verfügen und ein unternehmensinternes Trainingsprogramm durchlaufen.

Weitere Voraussetzungen für die ICT-Karte sind u. a., dass ein gültiger Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen besteht – dieser Vertrag darf nicht ruhend gestellt werden – und dass ein Entsendungsvertrag mit Rückkehrgarantie geschlossen wird. Außerdem dürfen die Vergütung für die Tätigkeit in Deutschland und die sonstigen Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sein als die üblichen Arbeitsbedingungen in Deutschland.

Eine ICT-Karte für Deutschland ist nicht möglich, wenn bei einer unternehmensinternen Entsendung in mehrere EU-Mitgliedstaaten ein längerer Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat geplant ist.

Eine neue ICT-Karte kann erst nach einer zeitlichen Unterbrechung von sechs Monaten erteilt werden („Cool-Off-Period“).

II. Kurzzeitige Mobilität innerhalb der EU

Interessant ist außerdem, dass ein Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung in Deutschland ausnahmsweise nicht erforderlich ist, wenn eine noch gültige ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedstaats vorliegt, der Einsatz in Deutschland auf höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen befristet ist, der Betrieb in Deutschland derselben Unternehmensgruppe angehört wie der Betrieb in dem anderen EU-Mitgliedsstaat und das Arbeitsentgelt während des Einsatzes in Deutschland nicht ungünstiger ist als das Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer. In diesen Fällen muss die geplante Entsendung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lediglich vorher mitgeteilt werden.

III. Die Mobile ICT-Karte

Mit der Mobilen ICT-Karte ist es möglich, Arbeitnehmer, die bereits eine ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedstaates haben, innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe für eine Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist oder Trainee nach Deutschland zu entsenden. Die Tätigkeit in Deutschland muss für mehr als 90 Tage geplant sein, darf aber nicht länger dauern als der Aufenthalt in dem EU-Mitgliedsstaat, der die ICT-Karte ausgestellt hat. Auch bei der Mobilen ICT-Karte ist eine Rückkehrgarantie erforderlich. Die Vergütung für die Tätigkeit in Deutschland darf nicht niedriger sein als die Vergütung vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer. Die sonstigen Beschäftigungsbedingungen müssen gleichwertig sein.

Last but not least haben Familienangehörige von ICT-Karteninhabern (dies gilt auch für die Mobile ICT-Karte) ein Recht auf Nachzug für die Zeit der unternehmensinternen Entsendung. Damit ist gleichzeitig das Recht verbunden, in Deutschland zu arbeiten. Deutschkenntnisse werden nicht verlangt.

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